Warum ein Ordnungsdienst auch beim Vereinsfest wichtig ist
Schützenfeste, Sommerfeste und Turniere ziehen oft mehr Menschen an als erwartet. Abends wird getanzt, es fließt Alkohol, und Familien mit Kindern sind unterwegs. In dieser Mischung entstehen schnell Engstellen und Konflikte.
Ein Ordnungsdienst sorgt dafür, dass Ein- und Ausgänge frei bleiben und Regeln eingehalten werden. Er erkennt Probleme früh und handelt, bevor sie eskalieren.
Wann ist ein Ordnungsdienst vorgeschrieben?
Eine einheitliche Pflicht für alle Feste gibt es nicht. Entscheidend sind Art, Größe und Ort der Veranstaltung. In NRW regelt die Sonderbauverordnung (SBauVO) die Versammlungsstätten. Ihr Teil über Versammlungsstätten gilt unter anderem für Räume mit mehr als 200 Besuchern, für Freiluftanlagen mit Szenenflächen für mehr als 1.000 Besucher und für Sportstadien mit Tribünen für mehr als 5.000 Besucher.
Nach § 43 SBauVO muss der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufstellen und einen Ordnungsdienst einrichten, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert. Der Ordnungsdienst steht unter der Leitung einer Person, die der Betreiber oder Veranstalter bestellt.
Viele Vereinsfeste finden jedoch im Festzelt oder unter freiem Himmel statt. Gemietete Festzelte sind in der Regel Fliegende Bauten. Diese sind vom Versammlungsstätten-Teil der SBauVO ausgenommen und unterliegen § 78 der Landesbauordnung. Ob ein Ordnungsdienst nötig ist, legt hier meist die Kommune in der Genehmigung fest. Die Stadt Rheinbach weist zum Beispiel darauf hin, dass ein Sicherheitskonzept auch bei geringerer Besucherzahl verlangt werden kann, wenn die Gefährdungslage es erfordert.
Fragen Sie deshalb früh beim Ordnungsamt nach. Dieser Überblick ist keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die aktuelle Rechtslage und die Auflagen Ihrer Kommune.
Wie viele Ordner brauchen Sie?
Eine gesetzliche Formel dafür gibt es nicht. Der Leitfaden der Stadt Rheinbach hält ausdrücklich fest, dass keine gesetzlichen Festlegungen oder Berechnungsmodelle verfügbar sind. Die Zahl wird im Einzelfall nach Art der Veranstaltung und Gefahrenpotenzial bestimmt.
Auch die SBauVO nennt keine feste Quote. Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen verlangt § 43 Abs. 2, die Mindestzahl der Ordnungskräfte im Sicherheitskonzept festzulegen, gestaffelt nach Besucherzahl und Gefährdungsgrad. Diese Faktoren bestimmen den Bedarf in der Praxis:
- erwartete Besucherzahl und Spitzenzeiten, etwa beim Königsball oder Finale
- Zahl der Ein- und Ausgänge sowie Kontrollpunkte
- Ausschank von Alkohol und Dauer der Veranstaltung
- Tanzveranstaltung oder Disco-Abend im Zelt
- offenes oder eingezäuntes Gelände
- Publikum: Familienfest, Jugendparty oder Spiel mit Gästefans
Jugendschutz: Was das JuSchG verlangt
Bei Vereinsfesten treffen alle Altersgruppen aufeinander. Das Jugendschutzgesetz gilt auch hier. Nach § 2 Abs. 2 JuSchG müssen Veranstalter das Lebensalter prüfen, wenn Zweifel bestehen. Die wichtigsten Regeln im Überblick:
- Bier, Wein und Sekt dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden (§ 9 JuSchG).
- Ab 14 Jahren ist das erlaubt, wenn eine personensorgeberechtigte Person dabei ist, also in der Regel ein Elternteil. Eine erziehungsbeauftragte Person reicht dafür nicht.
- Andere alkoholische Getränke, etwa Schnaps und spirituosenhaltige Mischgetränke, sind für alle unter 18 Jahren tabu.
- Rauchen sowie E-Zigaretten und E-Shishas sind für Minderjährige in der Öffentlichkeit nicht gestattet (§ 10 JuSchG).
- Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen dürfen Jugendliche ab 16 ohne Begleitung höchstens bis 24 Uhr bleiben, Jüngere nur in Begleitung (§ 5 JuSchG).
Für Schützenfeste interessant: § 5 Abs. 2 JuSchG erlaubt Ausnahmen, wenn eine Tanzveranstaltung der Brauchtumspflege dient. Dann dürfen Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr anwesend sein. Ob Ihr Fest darunter fällt, klären Sie am besten mit dem Jugendamt oder Ordnungsamt.
In der Praxis helfen Alterskontrollen am Einlass und farbige Bändchen nach Altersgruppen. Schulen Sie außerdem Ihre Thekenkräfte.
Die Aufgaben des Ordnungsdienstes
§ 43 Abs. 4 SBauVO nennt zentrale Aufgaben für Versammlungsstätten. Dazu gehören die Kontrolle der Ein- und Ausgänge, die Einhaltung der zulässigen Besucherzahl, Sicherheitsdurchsagen und die geordnete Räumung im Gefahrenfall. Bei Vereinsfesten kommen typischerweise hinzu:
- Einlass, Ticket- oder Bändchenkontrolle und Taschenkontrollen
- Alterskontrollen nach Jugendschutzgesetz
- Freihalten von Fluchtwegen, Notausgängen und Rettungszufahrten
- Präsenz im Zelt, an der Theke und auf dem Festplatz
- Deeskalation bei Streit und Begleitung von Störern nach draußen
- Alarmierung von Rettungsdienst, Polizei oder Feuerwehr
- Nachtwache für Zelt, Theke und Technik nach Festende
Sie planen ein Schützenfest, Sommerfest oder Turnier? Hier finden Sie unseren Veranstaltungsschutz.
Veranstaltungsschutz ansehenBesonderheiten bei Schützenfesten und Sportveranstaltungen
Ein Schützenfest dauert oft mehrere Tage. Umzug, Vogelschießen, Festzelt und Kirmes haben jeweils eigene Anforderungen. Der Disco-Abend im Zelt ist meist der Teil mit dem höchsten Bedarf an Personal. Bei einem Schützenfest in Oberberg haben wir zum Beispiel Festzelt und Disco-Nacht abgesichert, die Kirmes bestreift und das Besuchermanagement übernommen.
Bei Sportveranstaltungen stehen Zuschauerlenkung und gegebenenfalls die Trennung von Fangruppen im Vordergrund. Seit der Saison 2023/24 sichern wir die Heimspiele des SV Eintracht Hohkeppel in der Regionalliga West. Viele Abläufe von dort lassen sich auf Vereinsturniere übertragen, etwa klare Einlasswege und eine Einsatzleitung mit Funkkontakt zu allen Ordnern.
Planung Schritt für Schritt
Wie viel Vorlauf Sie brauchen, regelt jede Kommune selbst. Rheinbach nennt etwa sechs Wochen für Veranstaltungen und drei Monate für Groß- und Risikoveranstaltungen. So gehen Sie vor:
- Veranstaltung beim Ordnungsamt anmelden und Fristen erfragen.
- Gelände begehen: Zugänge, Engstellen, Fluchtwege und Zufahrten festhalten.
- Gefährdungen einschätzen, besonders Ausschank, Tanz und Spitzenzeiten.
- Besetzung festlegen und einen Sicherheitsdienst rechtzeitig anfragen.
- Aufgaben zwischen Profis und Vereinsmitgliedern schriftlich verteilen.
- Funk, Meldewege und Ansprechpartner in einer Kontaktliste bündeln.
- Alle Kräfte vor Beginn gemeinsam einweisen.
- Nach dem Fest Erfahrungen festhalten und für das nächste Jahr nutzen.
Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen
Viele Vereine setzen auf eine Mischung aus eigenen Mitgliedern und einem professionellen Sicherheitsdienst. Die Erlaubnispflicht nach § 34a GewO betrifft das gewerbsmäßige Bewachen. Manche Kommunen stellen aber eigene Anforderungen. Die Feuerwehr Düsseldorf verlangt in ihrem Merkblatt zu Sicherheitskonzepten etwa, dass sicherheitsrelevante Positionen mit Bewachungsaufgaben nur an Dienste mit Erlaubnis nach § 34a GewO vergeben werden.
Bewährt hat sich folgende Aufteilung: Vereinsmitglieder übernehmen Parkplatzeinweisung, Bändchenausgabe, Kasse und Auskünfte. Der Sicherheitsdienst besetzt Einlass, Taschenkontrollen und den Bereich vor der Bühne. Beide Gruppen sollten einheitlich gekennzeichnet sein und über Funk mit einer gemeinsamen Ordnungsdienstleitung verbunden werden.
SafeGuard ist nach DIN 77200 und ISO 9001 zertifiziert und arbeitet mit fester Einsatzleitung. Ein Angebot erhalten Sie in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Sie möchten Gefährdungsanalyse und Ordnerplanung für Ihr Fest prüfen lassen? Unsere Sicherheitsberatung hilft Ihnen dabei.
Sicherheitsberatung ansehenHäufige Fragen
Gibt es eine Faustformel für die Zahl der Ordner?
Nein. Weder die SBauVO NRW noch die kommunalen Leitfäden nennen einen festen Schlüssel. Die Zahl richtet sich nach Besucherzahl, Gelände, Ausschank und Gefährdungslage und wird mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt.
Dürfen Vereinsmitglieder als Ordner eingesetzt werden?
Das hängt von den Aufgaben und den Auflagen Ihrer Kommune ab. Die Erlaubnispflicht nach § 34a GewO gilt für gewerbsmäßiges Bewachen. Manche Behörden verlangen für sicherheitsrelevante Positionen einen Dienst mit dieser Erlaubnis. Klären Sie das vorab mit dem Ordnungsamt.
Gelten beim Schützenfest besondere Jugendschutzregeln?
Das Jugendschutzgesetz gilt auch beim Schützenfest. Für Tanzveranstaltungen, die der Brauchtumspflege dienen, sieht § 5 Abs. 2 JuSchG längere Anwesenheitszeiten für Kinder und Jugendliche vor.
Quellen
- Sonderbauverordnung NRW (SBauVO), GV. NRW. 2017 S. 2
- § 43 SBauVO NRW – Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst (Haufe)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG), Gesetze im Internet
- § 78 BauO NRW 2018 – Fliegende Bauten (Normtext)
- Stadt Rheinbach: Leitfaden für Veranstaltungen
- Feuerwehr Düsseldorf: Merkblatt zu Sicherheitskonzepten für Veranstaltungen im Freien
- § 34a Gewerbeordnung – Bewachungsgewerbe (Normtext)